Erbrecht
...dass ein Testament nicht nur beim Notar beurkundet, sondern auch handschriftlich verfasst werden kann, auch von Eheleuten gemeinsam?
Ich berate Sie bei der Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung und arbeite mit Ihnen einen Vorschlag aus, der das umsetzt was Sie wirklich wollen.
...dass Kindern, aber auch wenn keine Kinder vorhanden sind, den Eltern ein so genannter Pflichtteil zusteht?
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Unterschied zum Erbe: Der Erbe kann mitbestimmen, was mit dem Nachlass geschieht. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch darauf, dass ihm mitgeteilt wird, woraus Aktiva und Passiva des Nachlasses bestehen und die entsprechenden Werte mitgeteilt werden. Dann wird entsprechend seine "Pflichtteilsquote" gebildet und er bekommt seinen Anteil in Geld ausgezahlt. Er hat aber keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände, also nicht auf z.B. Bilder oder Rückgabe von Geschenken, die er selbst dem Erblasser gemacht hat. Das hört sich einfach an, ist es aber tatsächlich nicht: Zum Wert sind nämlich evtl. Schenkungen des Erblassers manchmal hinzuzurechnen. Manchmal können auch Beträge abgezogen werden, wenn ein Abkömmling z.B. den Erblasser gepflegt hat. Es gibt auch die Möglichkeit den Pflichtteilsanspruch zu stunden. Deshalb: Egal ob Sie Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sind, lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten.
...dass, wenn kein Testament vorhanden ist, wie bei Eheleuten ohne Kinder, der Überlebende nicht alleine erbt, sondern auch die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen?
Ich berate Sie bei der Erstellung eines Testaments. Nicht immer ist der sogenannte "Berliner Testament"-Eheleute setzen sich gegenseitig zum Erben ein- die perfekte Lösung. Haben Sie z.B. bedacht, dass bei Kindern aus verschiedenen Ehen, die Erben des Vaters oder der Mutter werden. Nach deren Tod des anderen Elternteils -also der geschiedenen Ehegatte- erbt und nicht etwa die anderen Geschwister?
...dass der Erbe nur sechs Wochen Zeit hat, nach Kenntnis über den "Anfall der Erbschaft" die Erbschaft auszuschlagen?
Es ist also keinesfalls so, wie weitläufig angenommen, dass man nur Erbe wird, wenn man dies klar zum Ausdruck bringt oder gar einen Erbschein beantragt. Erbe wird automatisch der, der nicht rechtzeitig ausschlägt! Aber was tun, wenn man erst nach dieser Frist erfährt, dass der Nachlass des Verstorbenen überschuldet war? Ich zeige Ihnen den Weg aus der Haftungsfalle, z. B. durch Haftungsbeschränkung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Wir beraten Sie kompetent bei allen Fragestellungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber rund um die
Corona-Pandemie. Dies gilt insbesondere bei Kurzarbeit.
Sie erreichen uns unter:
02171 31932
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